Ratgeber
Barrierefreie Website und BFSG: eine saubere Einordnung
Von Katharina Zeitelhack · 26.10.2026
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem kursieren viele pauschale Aussagen – etwa, dass jede Unternehmenswebsite jetzt barrierefrei sein müsse. Das stimmt so nicht. Dieser Ratgeber ordnet ein, wann das Gesetz greifen kann, und zeigt, welche technischen Punkte Du unabhängig davon prüfen solltest. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Was das BFSG regelt
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und verlangt Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites geht es vor allem um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Angebote, über die Verbraucherinnen und Verbraucher online einen Vertrag abschließen können, etwa Online-Shops oder Online-Buchungen mit Vertragsschluss. Das Gesetz richtet sich damit an Angebote für Verbraucher (B2C), nicht an reine Geschäftskundenangebote.
Nicht jede Website ist erfasst
Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website, über die kein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird, fällt nach den Erläuterungen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht unter die Pflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr. Entscheidend ist, was auf Deiner Website konkret passiert – ein Kontaktformular ist etwas anderes als ein Bestell- oder Buchungsvorgang mit Vertragsschluss.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht in gleicher Weise. Ob Dein Unternehmen darunter fällt, solltest Du anhand Deiner tatsächlichen Zahlen prüfen.
Technische Prüfpunkte für Deine Website
Unabhängig von der Rechtspflicht macht eine barrierearme Website Dein Angebot für mehr Menschen nutzbar. Als technische Orientierung dienen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und die europäische Norm EN 301 549. Diese Punkte lassen sich konkret prüfen:
- Alle Funktionen sind per Tastatur erreichbar, der Fokus ist sichtbar.
- Text und Hintergrund haben ausreichenden Kontrast.
- Bilder mit Inhalt haben aussagekräftige Alternativtexte.
- Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen verständlich.
- Überschriften sind logisch gegliedert, Links eindeutig benannt.
- Die Seite bleibt bei Vergrößerung auf 200 % nutzbar.
- Videos haben Untertitel, sofern sie wichtige Informationen enthalten.
- Bestell- oder Buchungsstrecken funktionieren mit Screenreader.
Was eine Barrierefreiheitserklärung ist
Wer unter das BFSG fällt, muss zusätzlich in leicht zugänglicher Form informieren, wie die Dienstleistung die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderer gut sichtbarer Stelle. Diese Informationen sollten zur tatsächlichen Umsetzung passen; eine pauschale Erklärung ohne Prüfung hilft niemandem.
Sinnvolle Reihenfolge für die Prüfung
- Klären, ob über die Website Verträge mit Verbraucher:innen geschlossen werden.
- Unternehmensgröße mit Blick auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme einordnen.
- Die wichtigsten Abläufe festlegen: Startseite, Kontakt, Bestellung oder Buchung.
- Diese Abläufe mit Tastatur, Vergrößerung und Screenreader testen.
- Gefundene Barrieren beheben und das Ergebnis dokumentieren.
- Bei Unsicherheit die rechtliche Einordnung fachkundig prüfen lassen.
Individuelle Rechtsprüfung
Ob und in welchem Umfang das BFSG für Dein Angebot gilt, hängt von Deinem Geschäftsmodell, Deiner Unternehmensgröße und dem konkreten Ablauf auf der Website ab. Lass das im Zweifel rechtlich prüfen. Wir setzen Websites technisch barrierearm um und prüfen die oben genannten Punkte vor dem Livegang – eine Garantie für Rechtskonformität geben wir damit nicht.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.
Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?
Nein, nicht pauschal. Erfasst sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Reine Informationswebsites fallen in der Regel nicht darunter.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Ja, für Dienstleistungen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind ausgenommen.
Garantiert Ihr eine BFSG-konforme Website?
Nein. Wir setzen barrierearm um und prüfen definierte technische Punkte. Die rechtliche Einordnung Deines Angebots sollte individuell geprüft werden.
Quellen
Barrierearm umsetzen
Wir schauen gemeinsam, welche Prüfpunkte für Deine Website wichtig sind.
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